AGBs

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutsche Lichttechnik (DLT) GmbH

 

 

Stand: 01.11.2011 

 

 

1. Geltungsbereich

(1) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden "Allgemeinen Geschäfts­bedingungen" für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäfts­verkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des § 310 Absatz 1 BGB (nachfolgend "Kunden" genannt). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auch auf Rahmenverträge Anwendung, die die Deutsche Lichttechnik (DLT) GmbH (nachfolgend "Unternehmen" genannt) mit dem Kunden abschließt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne nochmals gesondert ver­einbart werden zu müssen, und zwar auch dann, wenn das Unternehmen im Einzelfall nicht aus­drücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

(2) Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass das Unternehmen diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

 

2. Angebote und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht aus­drücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Sie stellen nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmens oder still­schweigend durch die Ausführung der Bestellung zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und/oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle der stillschweigenden Annahme des Angebots gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftrags­bestätigung.

(3) Mündliche Zusagen des Unternehmens, seiner Angestellten oder Handelsvertreter, die vor Ver­tragsschluss abgegeben werden, sind rechtlich unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Soweit das Unter­nehmen, dessen Angestellte oder Handelsvertreter nach Vertragsschluss Ergänzungen oder Änder­ungen des Vertrages vornehmen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Erklärungen von Personen, die zur Vertretung des Unternehmens unbeschränkt oder nach außen hin unbeschränkbar bevollmächtigt sind, bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

(4) Werden dem Unternehmen nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt (z.B. Zahlungsverzug des Kunden hinsichtlich früherer Lieferungen), die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, ist das Unternehmen berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Forderungen für bereits erbrachte Teilleistungen sofort fällig zu stellen, es sei denn, dass der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist mit einer Erfüllung Zug-um-Zug einverstanden ist oder dem Unternehmen Sicherheit in Höhe der noch ausstehenden Forderung leistet.

(5) Im Falle der Zahlungseinstellung, der Zahlungsunfähigkeit oder des Vermögensverfalls ist das Unter­nehmen berechtigt, alle bestehenden Verträge aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

(6) Die Leistungspflicht des Unternehmens beschränkt sich ausschließlich auf seine Pflichten als Ver­käufer aus dem Kaufvertrag. Beratungs- oder Auskunftsleistungen sind nicht Gegenstand des Ver­trages, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

(7) Mit dem Vertragsschluss erkennt der Kunde an, dass er sich durch Einsicht in vorhandene Pläne und Leistungsbeschreibungen über die Art der Ausführung und den Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für diese keine Verbindlichkeit. Der Kunde wird das Unternehmen über derartige Fehler in Kenntnis setzen, so dass die Auftragsbestätigung bzw. die Ausführung der Bestellung korrigiert bzw. erneuert werden kann. Dies gilt auch, soweit dem Kunden die Unterlagen nicht voll­ständig vorlagen.

(8) Der Mindestauftragswert beträgt 80,00 €. Sollte eine Bestellung diesen Wert unterschreiten, gilt eine Kostenpauschale für den Mehraufwand von 8,95 € als vereinbart.

(9) Wünsche des Kunden zur nachträglichen Reduzierung der vereinbarten Vergütung oder ersatzlosen Aufhebung des Vertrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und " sofern es sich nicht um Lagerware handelt " auch nur insoweit berücksichtigt werden, als der Vorlieferant sich verpflichtet, die Ware von dem Unternehmen zurückzunehmen. In jedem Falle ist das Unternehmen berechtigt, für ordnungsgemäß mit seinem Einverständnis zurückgeschickte Ware von der Gutschrift einen angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Abzug zu bringen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben. In Fällen der Irrtumsanfechtung hat das Unternehmen gemäß § 122 BGB Anspruch auf Ausgleich des ihm entstandenen Schadens.

(10) Das Unternehmen ist berechtigt, gegenüber dem Kunden Abschlagsrechnungen bzw. Vorschuss­rechnungen zu stellen bis zum vollen Warenwert des Vertrages. Soweit der Kunde nicht innerhalb an­gemessener Frist (14 Tage) nach Zugang der Abschlags- bzw. Vorschussrechnung an das Unter­nehmen leistet, ist dieses bis zum Ausgleich der Abschlags- bzw. Vorschussrechnung von seinen Lieferpflichten in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht freigestellt. Liefertermine, die von dem Unter­nehmen zugesagt worden sind, verschieben sich entsprechend. Soweit der Kunde auch nach noch­maliger Aufforderung mit angemessener Fristsetzung den Ausgleich der Abschlags- bzw. Vorschuss­rechnung nicht bewirkt, ist das Unternehmen berechtigt ohne weitere Voraussetzung vom Vertrag zurück­zutreten. In diesem Fall sind Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. Der Zugang der Rechnung gilt ab dem zweiten auf die Absendung folgenden Werk­tag als erfolgt.

 

3. Datenschutz

Das Unternehmen speichert und nutzt personenbezogene Daten des Kunden zur Abwicklung und Erfüllung der abgeschlossenen Verträge. Die Daten werden außerdem zur weiteren Pflege der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden verwendet, soweit dieser dem nicht gemäß § 28 IV BDSG widerspricht

 

4. Zusätzliche Leistungen

Beratungs- und Planungsleistungen, die der Kunde gegenüber Dritten zu erbringen hat, sind nicht Vertragsgegenstand. Eventuelle Angaben dazu sind stets unverbindlich.

 

5. Lieferung, Gefahrenübergang und Verzug

(1) In Ermangelung einer abweichenden Abrede ist Lieferung "EXW Ab Werk" (Incoterms 2010) vereinbart. Die Ver- und die Entladung der Lieferung sind ( soweit nicht anders vereinbart ) nicht Ver­trags­gegenstand. Mit der Übergabe der Ware an den Kunden, den Spediteur oder den Frachtführer geht die Gefahr auf den Kunden über, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Betriebsstätte des Unternehmens, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch dieses erfolgt. Die Gefahr geht auch auf den Kunden über, wenn auf Veranlassung des Unternehmens von der Betriebs­stätte eines Dritten geliefert wird (sog. Streckengeschäft).

(2) Soweit die Versendung oder Lieferung "frei Haus" vereinbart ist, erfolgt diese auf Gefahr des Kunden. In beiden Fällen trägt das Unternehmen lediglich die Kosten für Fracht und Versicherung. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf dessen Kosten und Gefahr. Das Gleiche gilt, soweit sich die Versendung oder Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder nach Vertragsschluss eintretender Hindernisse, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, verzögert. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft bzw. der Lieferung dem Versand des Unternehmens gleich. Der Zugang der Anzeige gilt ab dem zweiten auf die Absendung folgenden Werktag als erfolgt.

(3) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Sie sind insbesondere dann zulässig, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und wenn die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist.

(4) Die Lieferfrist verlängert sich ( auch innerhalb eines Verzuges ) angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Unternehmens und deren Unterlieferanten eintreten, insbesondere diese trotz des Bestehens eines Einkaufsvertrages bzw. Vorliegens einer Bestellung das Unternehmen nicht vertragskonform und rechtzeitig beliefern können. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt das Unternehmen dem Kunden baldmöglichst mit. Der Kunde kann von dem Unternehmen die Erklärung verlangen, ob es zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich das Unternehmen nicht unverzüglich, kann der Kunde zurücktreten. Schadenersatzansprüche und/oder Aufwendungsersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Kunden entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim ihm eintreten.

(5) Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt. Soweit sich der Kunde nicht innerhalb der Frist schriftlich erklärt, gilt sein Schweigen als Beibehaltung der Erfüllung der Lieferverpflichtung.

(6) Das Unternehmen haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Das Unternehmen ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Kunden abzutreten.

(7) Dem Kunden ist bekannt, dass der Export bestimmter Güter Genehmigungspflichten begründen kann (z.B. wegen des Verwendungszwecks oder des endgültigen Bestimmungsortes) und die einschlägigen nationalen wie internationalen Ausfuhrbestimmungen zu beachten sind.

(8) Lieferungen an den Kunden stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, eines Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote.

 

6. Preise und Zahlung

(1) Die Preise verstehen sich stets zzgl. der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer.

(2) Wenn nicht anders vereinbart, ist die Vergütung bei Empfang der Ware und Rechnung ohne Abzug sofort fällig. Das gleiche gilt für Reparaturen.

(3) Das Unternehmen behält sich die Annahme von Schecks als Zahlung an Erfüllung Statt ausdrücklich vor. Ohne seine Zustimmung tritt keine Erfüllung ein, erfolgt die Hingabe des Schecks vielmehr erfüllungshalber. Soweit das Unternehmen die Zahlung mit Scheck im Einzelfall als Erfüllung akzeptiert, erfolgen Gutschriften hierüber vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem das Unternehmen über den Gegenwert verfügen kann.

(4) Eine Zahlung durch Wechsel ist ausdrücklich ausgeschlossen und wird nicht akzeptiert.

(5) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.

Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Kunde mit Zahlungs­ver­pflichtungen aus früheren Lieferungen in Verzug befindet.

(6) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist das Unternehmen berechtigt, nach vorheriger fruchtloser Mahnung die Ware herausverlangen. Soweit für die Warenrücknahme der Zutritt zum Betrieb des Kunden erforderlich ist, verpflichtet sich dieser bereits mit Vertragsschluss, sein Einverständnis dazu zu erteilen und die Wegnahme zu dulden. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wurde die Ware im Rahmen eines Einzelvertrages außerhalb einer ständigen Geschäftsverbindung geliefert, verpflichtet sich das Unternehmen, zuvor vom Vertrag zurückzutreten. Sollte die Ware noch bei dem Unternehmen lagern, kann dieses die Wegschaffung der vertragsgegenständlichen Ware durch den Kunden untersagen.

(7) In den Fällen der Punkte 2.4., 2.5. und 6.6. kann das Unternehmen eine Einzugsermächtigung widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Erfüllung Zug-um-Zug verlangen. Der Kunde kann jedoch dieses Verlangen wie auch die in Ziffer 6.6. genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.

(8) Eine Zahlungsverweigerung oder ein Zahlungseinbehalt sind ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsschluss kannte.

(9) Ein Zurückbehaltungsrecht bzw. Aufrechnungsrecht des Kunden gegenüber fälligen Ansprüchen des Unternehmens aus dem Gesamtsaldo der Geschäftsverbindung bzw. einem Einzelvertrag besteht nur, soweit die Gegenansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das bloße Schweigen des Unternehmens auf die Geltendmachung solcher Gegenansprüche gilt nicht als Anerkenntnis. Dies gilt für ein etwaiges Leistungsverweigerungsrecht des Kunden entsprechend. Ziffer 6.8. und 6.9. gelten nicht für Verträge mit Endverbrauchern.

(10) Nimmt der Kunde, ohne dass dies abweichend vertraglich vereinbart worden ist, die Ware nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss ab, ist das Unternehmen berechtigt, in der Zwischenzeit eingetretene Preiserhöhungen des Herstellers bzw. Vorlieferanten an den Kunden weiterzugeben.

 

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Das Unternehmen behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung bezieht, behält sich das Unternehmen das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Unternehmens in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(2) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Unternehmens als Hersteller i.S.d. § 950 BGB erfolgt und dieses unmittelbar das Eigentum oder " wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware " das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache zur Zeit der Verarbeitung erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentums­erwerb beim Unternehmen eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigen­tum oder " im vorstehend genannten Verhältnis " Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an das Unternehmen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt (§§ 947, 948 BGB), so erwirbt das Unternehmen Mit­eigentum an der neu geschaffenen Sache entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Ist in Folge der Verbindung oder Vermischung eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde, soweit ihm die Hauptsache gehört, schon jetzt dem Unternehmen das Miteigentum daran im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Unternehmens stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

(3) Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Unternehmen gehörender Ware ver­äußert, so tritt der Kunde schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiter­ver­äußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Neben­rechten und Rang vor dem Rest ab; das Unternehmen nimmt die Abtretung an. Wert der Vor­be­halts­ware ist der Rechnungsbetrag des Unternehmens, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Unternehmens, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Unternehmens an dem Miteigentum entspricht.

(4) Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; das Unternehmen nimmt die Abtretung an. Ziffer 7.3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffer 7.3. und 7.4. auf das Unternehmen tatsächlich übergehen. Soweit der Kunde mit seinen Vertragspartnern ein Abtretungsverbot bezüglich dieser Forderung vereinbart hat, erlischt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Kunden nur unter der Voraus-setzung gestattet, dass dem Unternehmen dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Kunden angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Unternehmens übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Unternehmens sofort fällig.

(6) Das Unternehmen ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziffer 7.3. / 7.5. abgetretenen Forderungen. Das Unternehmen wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Unternehmens hat der Kunde die Geschäfts- und Privatadressen seiner Vertragspartner unverzüglich bekanntzugeben, an die er die Vorbehaltsware bzw. Ware, in die die Vorbehaltsware des Unternehmens als wesentlicher Bestandteil eingegangen ist, geliefert hat. Die Mitteilung umfasst auch die Verpflichtung des Kunden, aufzulisten, inwieweit diese Lieferungen von seinen Vertragspartnern bereits beglichen worden sind und welche Forderungen hier noch im Einzelnen offen stehen.

(7) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde das Unternehmen unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(8) Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheckprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

(9) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist das Unternehmen insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Unternehmens aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

 

8. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die empfangene Ware unverzüglich nach der Ablieferung sorgfältig auf Menge und Beschaffenheit hin zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen, anderenfalls die Lieferung als genehmigt gilt. Die Rüge offensichtlicher Mängel ist nur rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung, in Textform beim Unternehmen eingeht. Die Rüge nicht offenkundiger Mängel ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen, gerechnet ab Entdeckung durch den Kunden, in Textform beim Unternehmen eingeht.

(2) Stellt der Kunde einen Sachmangel fest, ist er nicht länger berechtigt, über die Sache zu verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, mit anderen Sachen verbunden, vermischt, verarbeitet oder weiterverkauft werden bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt bzw. ein selbständiges Beweisverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Kunden bestellten und vereidigten Sachverständigen durchgeführt worden ist.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmen die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.

(4) Bei begründeten Mängelrügen ist das Unternehmen berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der Interessen des Kunden die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) zu bestimmen.

(5) Über einen bei einem Vertragspartner eintretenden Gewährleistungsfall hat der Kunde das Unternehmen unverzüglich zu informieren.

(6) Soweit bei der Installation komplexer Steuerungs- und Netzwerksysteme im Baubereich (z.B. EIB) das Unternehmen die Planung/ Programmierung erbracht hat, ist der Kunde als Installateur verpflichtet, sich an diese Planung zu halten und Abänderungen, und zwar auch geringfügige Abweichungen, hiervon - sowohl bei der Installation als auch bei späteren Reparaturen nur mit Zustimmung des Unternehmens vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden gleich welcher Art / die auf eine eigenmächtige Abweichung des Kunden von den Vorgaben zurückzuführen sind, wird vom Unternehmen nicht übernommen.

(7) Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Lieferung. Ist der Kunde Endverbraucher im Sinne des § 13 BGB, verjähren Gewährleistungsansprüche in 24 Monaten, bei gebrauchten Sachen in 12 Monaten, gerechnet ab Lieferung. Die Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber dem Unternehmen gemäß §§ 478, 479 BGB bleiben davon unberührt. Diese Rückgriffsansprüche bestehen allerdings nur insoweit, soweit der Kunde gegenüber seinem Vertragspartner unter Beachtung sämtlicher Fristen und Ausschlussfristen zwingend gesetzlich verpflichtet war, die nach §§ 478, 479 BGB gegenüber dem Unternehmen geltend gemachten Rückgriffsansprüche gegenüber seinem Vertragspartner zu erfüllen.

(8) Beim Kauf gebrauchter Sachen sind Gewährleistungsansprüche des Kunden nach § 437 BGB insgesamt ausgeschlossen.

 

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den Ersatz des bei Vertrags­schluss voraussehbaren, typischen Schadens beschränkt. Mittelbare Schäden oder Folgeschäden sind nur ersatzfähig, soweit sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Sache typischerweise zu er­warten sind. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Um­fange zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs­gehilfen des Unternehmens. Soweit dieses technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird, ohne dass dies vertraglich geschuldet ist, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Verwaltungssitz des Unternehmens. Dieses ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.

(2) Die rechtliche Beurteilung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regelt sich aus­schließ­lich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden formalen und materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie internationaler Handelsbestimmungen (CISG). Weiterhin ausgeschlossen sind Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts, die zur Anwendung von ausländischen Rechtsnormen bzw. ausländischen Gerichtsständen führen würden.

 

11. Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung

Soweit das Unternehmen den Kunden zur Abgabe von Erklärungen, wie z.B. eine Genehmigung, auffordert und diesem dafür eine angemessene Frist setzt, gilt die Erklärung mit dem Fristablauf und dem Schweigen des Kunden als erteilt. Der Zugang der Aufforderung gilt mit dem zweiten auf die Absendung folgenden Werktag als erfolgt.

 

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurchführ­bar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirk­samen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung nach Wunsch der Parteien diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt.